Art 22 VO 1408/71 /EWG zur Sozialen Sicherheit der WanderAN
Die Entscheidung befasst sich mit der Krankenbehandlung eines holländischen Pensionsversicherungsbeziehers, dessen Wohnort in Frankreich liegt, und dort bei einer Versicherungsanstalt eingetragen ist, in den Niederlanden, die eine Auslandsbehandlung darstellt und eine vorherige Bewilligung voraussetzt.