Zusammenfassung: Die Entscheidung bestimmt, dass die Lohnstatistik der Wirtschaftskammer Österreich nicht zur Ermittlung des ortsüblichen Lohns iSd § 10 Abs 1 AÜG herangezogen werden kann.
ASG Wien 27.08.2001, 9 Cga 91/00t
Rechtsgrundlagen: § 10 Abs 1 AÜG