Zusammenfassung: Die Entscheidung befasst sich mit der Lohnsteuer, für die der AN steuerpflichtig ist, und der AG für die Einbehaltung und Abfuhr dem Bund haftet.
ASG Wien 01.02.2002, 18 Cga 18/01z
Rechtsgrundlagen: § 82 EStG; § 6 BAO; § 7 BAO; § 891 ABGB; § 1358 ABGB