Zusammenfassung: Die Entscheidung befasst sich mit dem Erfordernis des Zuganges einer Auflösungserklärung und der Erstreckung des Dienstzeugnisses auf Zeiträume, in denen der DN an der Dienstleistung gehindert war.
ASG Wien 19.04.2002, 17 Cga 200/01g
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