Zusammenfassung: Die Entscheidung bestimmt, dass eine Hautkrankheit nur dann als Berufskrankheit zu qualifizieren ist, wenn damit die Aufgabe der Tätigkeit verbunden ist.
LG Salzburg 19.12.2000, 18 Cgs 308/99
Rechtsgrundlagen: ASVG
Zusammenfassung: Die Entscheidung bestimmt, dass eine Hautkrankheit nur dann als Berufskrankheit zu qualifizieren ist, wenn damit die Aufgabe der Tätigkeit verbunden ist.
LG Salzburg 19.12.2000, 18 Cgs 308/99
Rechtsgrundlagen: ASVG