Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob die italienische Umsetzung dieser RL, die den Umfang der Verpflichtung des AG zur Beurteilung besonderer Gefahren auf drei beschränkte, ordnungsgemäß ist.
EuGH 15.11.2001, Rs C-49/00 Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik