Zusammenfassung: Die Entscheidung bestimmt, dass auch wenn die Dienstgebereigenschaft nicht besteht, eine Pflicht zur Reaktion auf die Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung besteht.
ASG Wien 31.05.2001, 27 Cga 160/00x
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Zusammenfassung: Die Entscheidung bestimmt, dass auch wenn die Dienstgebereigenschaft nicht besteht, eine Pflicht zur Reaktion auf die Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung besteht.
ASG Wien 31.05.2001, 27 Cga 160/00x
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