ABGB: § 810 Abs 1
AußStrG: § 173 Abs 1
Die Veräußerung von Verlassenschaftsobjekten bedarf gem § 810 Abs 2 ABGB auch nach Vorliegen von Erbantrittserklärungen zum gesamten Nachlass der verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung.
ABGB: § 810 Abs 1
AußStrG: § 173 Abs 1
Die Veräußerung von Verlassenschaftsobjekten bedarf gem § 810 Abs 2 ABGB auch nach Vorliegen von Erbantrittserklärungen zum gesamten Nachlass der verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung.