ABGB: § 579 Abs 1, § 1295 Abs 1, § 1299
NO: § 48
Nach Ansicht der Vorinstanz konnte der Notar sowohl bei Errichtung der letztwilligen Verfügung im Februar 2018 als auch in der Zeitspanne bis zum Tod des Erblassers im Dezember 2018 vertretbar davon ausgehen, dass die für die Formgültigkeit bei losen Blättern erforderliche innere Urkundeneinheit auch bei einer maschinschriftlich verfassten fremdhändigen Verfügung durch die Textfortsetzung hergestellt wird. Er haftet dem Begünstigten der in der Folge als formungültig qualifizierten Verfügung daher schadenersatzrechtlich weder wegen des Errichtungsfehlers noch wegen Unterlassung eines Sanierungsversuchs zu Lebzeiten des Erblassers. Diese Beurteilung ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).