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Kinder- und Jugendhilfeträger als gesetzlicher Vertreter nach Unterhaltsvorschussgewährung

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/297Zak 2024, 173 Heft 9 v. 3.6.2024

UVG: § 9 Abs 2 und 3

Gem § 9 Abs 2 UVG wird der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen alleiniger gesetzlicher Vertreter des Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Diese Regelung soll eine Aufspaltung der Vertreterrolle bei der Eintreibung in Unterhalts- und Vorschussangelegenheiten vermeiden.

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