UVG: § 9 Abs 2 und 3
Gem § 9 Abs 2 UVG wird der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen alleiniger gesetzlicher Vertreter des Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Diese Regelung soll eine Aufspaltung der Vertreterrolle bei der Eintreibung in Unterhalts- und Vorschussangelegenheiten vermeiden.