ABGB: § 181, § 211 Abs 1
AußStrG: § 107a Abs 1
Für die Feststellungen, die zur Entziehung der Obsorge führen, gilt das Regelbeweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit. Aus dem damit verbundenen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben (Art 8 EMRK) lässt sich nicht ableiten, dass nur mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehende Umstände zur Obsorgeentziehung führen dürfen.