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Kein erhöhtes Beweismaß bei Entziehung der Obsorge

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/295Zak 2024, 173 Heft 9 v. 3.6.2024

ABGB: § 181, § 211 Abs 1

AußStrG: § 107a Abs 1

Für die Feststellungen, die zur Entziehung der Obsorge führen, gilt das Regelbeweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit. Aus dem damit verbundenen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben (Art 8 EMRK) lässt sich nicht ableiten, dass nur mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehende Umstände zur Obsorgeentziehung führen dürfen.

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