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Ehegattin des faktischen Geschäftsführers als nahe Angehörige im Sinn des Insolvenzanfechtungsrechts

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/291Zak 2024, 163 Heft 9 v. 3.6.2024

Zu den nahen Angehörigen einer juristischen Person im Sinn des Insolvenzanfechtungsrechts zählen gem § 32 Abs 2 Z 1 IO ua die Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans und deren nahe Angehörige (zB Ehegatten). Nach Ansicht des OGH (17 Ob 2/24d) zählen der faktische Geschäftsführer der Schuldner-GmbH und folglich auch dessen Ehegattin zu den nahen Angehörigen iSd § 32 Abs 2 Z 1 IO.

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