Zu den nahen Angehörigen einer juristischen Person im Sinn des Insolvenzanfechtungsrechts zählen gem § 32 Abs 2 Z 1 IO ua die Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans und deren nahe Angehörige (zB Ehegatten). Nach Ansicht des OGH (17 Ob 2/24d) zählen der faktische Geschäftsführer der Schuldner-GmbH und folglich auch dessen Ehegattin zu den nahen Angehörigen iSd § 32 Abs 2 Z 1 IO.