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Prader/Gottardis, Das Bestellerprinzip - ein Bärendienst für die Mieter? RdW 2023/80, 106.

LiteraturübersichtMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/168Zak 2023, 100 Heft 5 v. 27.3.2023

Mit dem Maklergesetz-Änderungsgesetz (MaklerG-ÄG; siehe Zak 2023/75, 52), das bereits im Parlament beschlossen worden ist und am 1. 7. 2023 in Kraft treten wird, wird im neuen § 17a MaklerG das Erstauftraggeberprinzip (Bestellerprinzip) bei der Vermittlung von Wohnungsmietverträgen umgesetzt. Der Immobilienmakler darf mit dem Wohnungssuchenden nur dann eine Provision vereinbaren, wenn ihn dieser als erster Auftraggeber mit der Vermittlung beauftragt. Nach Auffassung der Autoren wirft diese Novelle, die auch einige Regelungen zur Verhinderung von Umgehungen enthält, zahlreiche Fragen auf. Ua vertreten sie die Ansicht, dass die Abgrenzung zwischen Wohnungsmiete und der nicht erfassten Geschäftsraummiete analog § 16 Abs 1 Z 1 MRG erfolgen sollte, weshalb bei Objekten, die gemischt genutzt werden sollen, nur ein deutlich überwiegender Geschäftszweck schade. Mangels Einschränkung gelte das Bestellerprinzip dem Gesetzeswortlaut nach auch bei der Vermittlung von Ferien- und Freizeitwohnungen einschließlich Kurzzeitvermietungen. Insb im Bereich der freien Mietzinsbildung sei zu erwarten, dass die Vermieter die Provisionen durch Einpreisung in die Mietzinse auf die Mieter überwälzen werden.

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