Die Autorin bejaht die offene und bisher eher ablehnend beantwortete Frage, ob die Verlassenschaft und der Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren Auskunft aus dem Kontenregister über die Daten des Verstorbenen verlangen dürfen. Das Abfragerecht der Verlassenschaft folge unmittelbar aus dem in § 4 Abs 4 KontRegG geregelten Auskunftsanspruch des Betroffenen. Dieser Auskunftsanspruch sei nicht höchstpersönlicher Natur und falle deshalb in den Nachlass. Das Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs ergebe sich aus seiner Aufgabe zur Erforschung des Nachlassvermögens und insb einem ausdehnenden Verständnis der Abfragebefugnis nach § 145a Abs 1 Z 2 AußStrG. Weder der Datenschutz noch das Bankgeheimnis stünden der Auskunft entgegen.