Kunstgegenstände sind vom gesetzlichen Vorausvermächtnis nach § 745 Abs 1 ABGB zugunsten des Ehegatten oder eingetragenen Partners umfasst, wenn sie beweglich und haushaltszugehörig sowie für die Fortführung des Haushalts erforderlich sind. Nach Ansicht des Autors reicht der räumliche Bezug für die Haushaltszugehörigkeit nicht aus, weil es auch auf die Widmung zu Haushaltszwecken ankommt. Die Erforderlichkeit für die Fortführung des Haushalts sei gesondert zu prüfen. Daran mangle es insb dann, wenn der Zweck der Wertanlage den Haushaltszweck klar überwiegt.