ABGB: § 1425
Eine Mehrheit von Forderungsprätendenten, die einen Gerichtserlag rechtfertigen kann, kann nur vorliegen, wenn diese Personen die "gleiche" Forderung geltend machen.
Eine Kryptowährungs-Plattform beantragte den gemeinsamen Erlag von individuell aufgeschlüsselten und zugeordneten Guthaben von 21 Kunden in Kryptowährungen und Euro mit der Begründung, dass sie wegen Aufgabe ihrer Geschäftstätigkeit alle Verträge gekündigt habe und die Erlagsgegner bei der Rückstellung in Annahmeverzug seien. Sie hätten keine neuen Konten bzw Wallets bei anderen Betreibern bekannt gegeben, auf welche die Guthaben transferiert werden könnten. Dieser Erlagsantrag ist unschlüssig, weil die Forderungen der Erlagsgegner nach dem Vorbringen nicht miteinander konkurrieren.