Nach 6 Ob 229/21a = Zak 2022/235, 133 ist der Vertrag des Spielers mit dem Plattformbetreiber über den Zugang zu Online-Glücksspielen, die auf der Plattform stattfinden, gem § 879 Abs 1 ABGB wegen Gesetzwidrigkeit nichtig, wenn der Betreiber nicht über die nach dem GSpG erforderliche Konzession verfügt. Die Autoren bezeichnen diesen Vertrag als Rahmenvertrag und grenzen ihn als Dauerschuldverhältnis von den einzelnen, durch die Spieleinsätze begründeten Glücksspielverträgen ab, bei denen es sich um Zielschuldverhältnisse handle. Ihrer Auffassung nach sprechen die besseren Gründe dafür, dass der Rahmenvertrag nicht von der absoluten Nichtigkeit erfasst ist. In der einen Betreiberwechsel behandelnden E 3 Ob 44/22z sei der OGH selbst von der Wirksamkeit des Rahmenvertrags ausgegangen, weil die von ihm angenommene Vertragsübernahme bei einem absolut nichtigen Vertrag nicht möglich gewesen wäre.