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G. Graf, EuGH lässt OGH abblitzen: Keine Anwendung dispositiven Rechts bei Klauselnichtigkeit! ecolex 2023/52, 109.

LiteraturübersichtSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/129Zak 2023, 80 Heft 4 v. 13.3.2023

Nach EuGH C-625/21 , GUPFINGER Einrichtungsstudio = Zak 2023/15, 15, hat die Verwendung einer missbräuchlichen Schadenersatzklausel in einem Verbrauchervertrag zur Folge, dass der Unternehmer auch keinen Schadenersatz nach dem dispositiven Recht fordern kann, das ohne die Klausel anwendbar gewesen wäre. Der Autor geht näher auf die Vorgeschichte und Begründung dieser auf Ersuchen des OGH ergangenen Vorabentscheidung ein. Abschließend weist er darauf hin, dass zwar nicht das dispositive Recht, nach hA aber das zwingende Recht anstelle einer unwirksamen Klausel angewendet werden darf. So könnte anstelle einer Klausel, welche die Verjährung zulasten des Verbrauchers unzulässig verkürzt, die gesetzliche Verjährungsfrist greifen, weil die Verlängerung von Verjährungsfristen gem § 1502 ABGB unwirksam ist. Auch der Ausschluss von Schadenersatzansprüchen bei Vorsatz verstoße wegen Sittenwidrigkeit gegen zwingendes Recht, weshalb die Haftung des Verbrauchers insofern bestehen bleibe.

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