Wenn der Schuldner im Ursprungsmitgliedstaat einen Rechtsbehelf gegen die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung eingelegt oder den Widerruf bzw die Berichtigung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel beantragt hat, kann gem Art 23 Buchstabe c EuVTVO 805/2004 "unter außergewöhnlichen Umständen" das Vollstreckungsverfahren im Vollstreckungsstaat ausgesetzt werden. Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-393/21 , Lufthansa Technik AERO Alzey, ist der Begriff "außergewöhnliche Umstände" unionsrechtsautonom und eng auszulegen. Erfasst seien Fälle, in denen die Fortsetzung der Vollstreckung den Schuldner der Gefahr eines besonders schweren Schadens aussetzt, der nicht oder äußerst schwer wiedergutzumachen wäre. Dabei sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Eine Beschränkung auf Fälle höherer Gewalt bestehe nicht. Die Erfolgschancen des Rechtsbehelfs oder Antrags, den der Schuldner im Ursprungsmitgliedstaat eingelegt hat, dürften nicht in die Beurteilung einfließen.