vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Datenschutz bei Vorlage von Dokumenten mit personenbezogenen Daten als Beweismittel

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/104Zak 2023, 63 Heft 4 v. 13.3.2023

In der Vorabentscheidung C-268/21 , Norra Stockholm Bygg, hat der EuGH klargestellt, dass es sich bei der Vorlage eines elektronischen oder physischen Dokuments mit personenbezogenen Daten Dritter, die das Gericht als Beweismittel angeordnet hat, um eine Datenverarbeitung iSd Art 4 Nr 2 DSGVO handelt. Existiere eine nationale Rechtsgrundlage in Form einer verfahrensrechtlichen Vorlage- bzw Mitwirkungspflicht, erfolge die Verarbeitung gem Art 6 Abs 1 Buchstabe e und Abs 3 DSGVO (öffentliche Gewalt) grundsätzlich rechtmäßig. Wenn die personenbezogenen Daten zu einem anderen Zweck erhoben worden sind (hier: Vorlage steuerlicher Arbeitszeitaufzeichnungen in einem Werklohnprozess), müsse das Gericht gem Art 6 Abs 4 iVm Art 23 Abs 1 DSGVO zusätzlich prüfen, ob die Vorlage zum Schutz von Gerichtsverfahren oder zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche notwendig und verhältnismäßig ist. Es sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, die auch zu Datenschutzmaßnahmen führen könne (zB Pseudonymisierung der Namen der betroffenen Dritten, Beschränkung des Zugangs der Öffentlichkeit zu den Akten, Anordnungen an die Parteien).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte