In der Vorabentscheidung C-268/21 , Norra Stockholm Bygg, hat der EuGH klargestellt, dass es sich bei der Vorlage eines elektronischen oder physischen Dokuments mit personenbezogenen Daten Dritter, die das Gericht als Beweismittel angeordnet hat, um eine Datenverarbeitung iSd Art 4 Nr 2 DSGVO handelt. Existiere eine nationale Rechtsgrundlage in Form einer verfahrensrechtlichen Vorlage- bzw Mitwirkungspflicht, erfolge die Verarbeitung gem Art 6 Abs 1 Buchstabe e und Abs 3 DSGVO (öffentliche Gewalt) grundsätzlich rechtmäßig. Wenn die personenbezogenen Daten zu einem anderen Zweck erhoben worden sind (hier: Vorlage steuerlicher Arbeitszeitaufzeichnungen in einem Werklohnprozess), müsse das Gericht gem Art 6 Abs 4 iVm Art 23 Abs 1 DSGVO zusätzlich prüfen, ob die Vorlage zum Schutz von Gerichtsverfahren oder zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche notwendig und verhältnismäßig ist. Es sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, die auch zu Datenschutzmaßnahmen führen könne (zB Pseudonymisierung der Namen der betroffenen Dritten, Beschränkung des Zugangs der Öffentlichkeit zu den Akten, Anordnungen an die Parteien).