GBG: § 22, § 63 Abs 2
Der Vertrauensschutz im Fall von Löschungsklagen gegen Dritte nach § 63 Abs 2 GBG beschränkt sich auf den Grundbuchstand. Wenn das Eigentumsrecht des Dritten im Weg der Sprungeintragung einverleibt worden ist, kann er gegen eine Löschungsklage des letzten im Grundbuch eingetragenen Vorgängers nicht mit Erfolg einwenden, dass er sich in Bezug auf die Berechtigung seines unmittelbaren Vormanns in gutem Glauben befunden hat.