ABGB: § 364a, § 1295 Abs 1
ZPO: § 406
Wenn dem betroffenen Nachbarn sein Abwehrrecht gegen Immissionen faktisch genommen war (etwa weil es sich um ein einmaliges Ereignis handelte), kann analog § 364a ABGB ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch bestehen. Auf die behördliche Genehmigung der emittierenden Anlage kommt es in diesem Fall nicht an.