Änderungen seines Wohnungseigentumsobjekts darf ein Wohnungseigentümer idR nur mit Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer bzw nach gerichtlicher Ersetzung nicht erteilter Zustimmungen vornehmen. Abgesehen von der Erweiterung des Katalogs der privilegierten Änderungen und der Einführung einer Zustimmungsfiktion bei bestimmten Änderungen hat die WEG-Novelle 2022, die am 1. 1. 2022 in Kraft getreten ist (siehe Zak 2021/658, 372), die Voraussetzungen für die Ersetzung der Zustimmung unangetastet gelassen. Der vorliegende Beitrag bietet nach einer kurzen Darstellung der Rechtslage einen ausführlichen Überblick über die neuere Judikatur zur Frage der Genehmigungspflicht und Genehmigungsfähigkeit.