In der Rs 4 R 15/22w wies das OLG Innsbruck darauf hin, dass das Erfolgsprinzip beim Prozesskostenersatz nicht bei der Klagseinbringung, sondern am Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung anknüpft. Auch wenn eine Werklohnklage nur deshalb erfolgreich ist, weil die Fälligkeit des Werklohns durch Mängelbehebung während des erstinstanzlichen Verfahrens eingetreten ist, sei kostenrechtlich vom Obsiegen des Klägers auszugehen. Um das Kostenprivileg des § 45 ZPO in Anspruch nehmen zu können, hätte die Beklagte das Klagebegehren bei erster sich bietender Gelegenheit nach Mängelbehebung anerkennen und erfüllen müssen.