ABGB: § 1117
StudHG: § 12 Abs 3
§ 12 Abs 3 StudHG regelt die außerordentliche Kündigung des Benützungsvertrags durch den Studentenheimbewohner aus bestimmten wichtigen Gründen. Diese Regelung schließt eine Vertragsauflösung durch den Heimbewohner gem § 1117 ABGB aus anderen wichtigen Gründen (etwa wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses) nicht aus.