ABGB: § 914, § 1053
BWG: § 32 Abs 4 Z 1
Kleinbetragssparbücher mit einem Guthabensstand von weniger als 15.000 € sind Inhaberpapiere. Gem § 32 Abs 4 Z 1 BWG darf die Bank an den identifizierten Vorleger der Sparurkunde auszahlen, wenn er das korrekte Losungswort nennt. Sie kann die Auszahlung aber auch unter Berufung auf die fehlende Berechtigung des Vorlegers zur Behebung des Guthabens verweigern, wobei sie die Beweislast trifft.