ABGB: § 865
Ein von einem Geschäftsunfähigen abgeschlossenes Rechtsgeschäft ist absolut nichtig. Die Nichtigkeit hängt nicht von der Anfechtung ab.
Die Geltendmachung der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts wegen Geschäftsunfähigkeit ist nicht an eine Verjährungsfrist gebunden. Für bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche gelten hingegen die verjährungsrechtlichen Grenzen.