AußStrG: § 181 Abs 1
ABGB: § 914, § 1389 S 2
Ein vor dem Gerichtskommissär geschlossenes Erbteilungsübereinkommen hat gem § 181 Abs 1 AußStrG die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs. Dass es sich um einen Generalvergleich iSd § 1389 S 2 ABGB handelt, ist daraus nicht ableitbar. Ob das Erbteilungsübereinkommen auch die Aufteilung von nachträglich hervorkommendem Vermögen regelt, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln.