Tir HöfeG: § 21
Je kleiner die Ertragskraft eines geschlossenen Hofs im Vergleich zum Normbetrieb, der zumindest zwei erwachsene Personen erhält, ausfällt, desto höheres Gewicht kann bei der Ermittlung des Übernahmswerts nach § 21 Tir HöfeG dem Verkehrswert beigemessen werden. Bei der Gewichtung der Ertrags- und Verkehrswertkomponente kommt dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu.