AußStrG: § 45, § 131 Abs 1
HESÜ: Art 7, Art 14
Gem § 131 Abs 1 Z 1 AußStrG ist ua im Verfahren über die Genehmigung der Zustimmung des Erwachsenenvertreters oder Vorsorgebevollmächtigten zu einer medizinischen Behandlung der Erwachsenenschutzverein zum besonderen Rechtsbeistand zu bestellen (soweit er nicht bereits Erwachsenenvertreter ist). Gegen den Bestellungsbeschluss kommt dem bestellten Erwachsenenschutzverein im Interesse des Betroffenen Rechtsmittellegitimation zu.