Zu den vorvertraglichen Informationen, die dem Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatz- oder Auswärtsgeschäfts erteilt werden müssen, zählt gem Art 6 Abs 1 Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU ua der Hinweis auf das Bestehen und die Bedingungen einer Garantie. In der Vorabentscheidung C-179/21 , Victorinox, hat der EuGH klargestellt, dass die Informationspflicht nicht nur vom Unternehmer selbst, sondern auch vom Hersteller angebotene Garantien umfasst. Die Informationspflicht über eine Herstellergarantie bestehe aber nicht uneingeschränkt, sondern nur dann, wenn der Unternehmer die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. In diesem Fall müssten dem Verbraucher alle Informationen über die Bedingungen für die Anwendung und Inanspruchnahme der Garantie zur Verfügung gestellt werden.