Gem § 231 Abs 2 ABGB leistet der betreuende Elternteil grundsätzlich durch die Betreuung seinen Beitrag zum Kindesunterhalt. In der Rs G 87/2022 hat der VfGH die Behandlung eines Parteiantrags auf Normenkontrolle, der sich gegen diese Regelung wendete, mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Der Antragsteller hatte mit der Behauptung, § 231 Abs 2 ABGB führe in Zusammenhang mit der OGH-Rsp bei Mitbetreuung zu einer doppelten Unterhaltslast des minderbetreuenden Elternteils, pauschal Verstöße gegen den Gleichheitssatz, das Legalitätsprinzip, das Grundrecht auf Privat- und Familienleben sowie das BVG über die Rechte von Kindern geltend gemacht.