Die Autoren erkennen den Trend, dass Bauträger bei der Errichtung von Wohnungseigentumshäusern die Wärmeversorgungsanlagen in Form des Contractings an liegenschaftsfremde Dritte vergeben. Contracting komme in unterschiedlichen Arten vor (Einspar-, Liefer- bzw Anlagen-, Finanzierungs- und Betriebsführungs-Contracting), wobei die schuld- und sachenrechtlichen Folgen in den Vereinbarungen oft sehr unklar beschrieben seien. Die beabsichtigte Überbindung des Contracting-Vertrags auf die Eigentümergemeinschaft und die einzelnen Wohnungseigentümer scheitert nach Ansicht der Autoren häufig an der Geltungs- und Inhaltskontrolle entsprechender AGB-Klauseln nach § 864a und § 879 Abs 3 ABGB, dem Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG sowie am Verbot von unbilligen Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen nach § 38 WEG (dazu 1 Ob 220/14f = Zak 2015/169, 97).