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500 € Geldstrafe wegen beharrlicher Vereitelung des Kontaktrechts

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/193Zak 2022, 115 Heft 6 v. 15.4.2022

AußStrG: § 79 Abs 2, § 110 Abs 2

Eine Geldstrafe zur Durchsetzung des Kontaktrechts "muss weh tun", um den Zweck als Beugemittel zu erfüllen.

Über den obsorgeberechtigten Elternteil wurde wegen beharrlicher Vereitelung von Kontakten des Kindes mit dem anderen Elternteil eine Geldstrafe von 500 € verhängt. Diese Strafhöhe erscheint im Einzelfall vertretbar, selbst wenn der Obsorgeberechtigte nur ein geringes Einkommen und kein Vermögen haben sollte (Zurückweisung des Revisionsrekurses).

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