AußStrG: § 79 Abs 2, § 110 Abs 2
Eine Geldstrafe zur Durchsetzung des Kontaktrechts "muss weh tun", um den Zweck als Beugemittel zu erfüllen.
Über den obsorgeberechtigten Elternteil wurde wegen beharrlicher Vereitelung von Kontakten des Kindes mit dem anderen Elternteil eine Geldstrafe von 500 € verhängt. Diese Strafhöhe erscheint im Einzelfall vertretbar, selbst wenn der Obsorgeberechtigte nur ein geringes Einkommen und kein Vermögen haben sollte (Zurückweisung des Revisionsrekurses).