Voraussetzung der Berücksichtigung einer Schutzgesetzverletzung als Verschulden oder Mitverschulden ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang. Der eingetretene Schaden muss in den Schutzzweck der übertretenen Norm fallen, dh die Norm muss die Vermeidung des konkreten Schadens zumindest mitbezweckt haben. Zur Beurteilung dieser Frage ist das Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren. Der folgende Beitrag gibt einen ausführlichen Überblick über die reichhaltige Rsp zum Schutzzweck von Straßenverkehrsvorschriften1.