Bis zur ersatzlosen Aufhebung mit 1. 1. 1991 im Zuge der Erbrechtsreform 1989 schloss § 754 Abs 3 ABGB aF ein gesetzliches Erbrecht des unehelichen Kindes gegenüber Verwandten des Vaters aus. Aufgrund eines Parteiantrags auf Normenkontrolle hat der VfGH in der Rs G 359/2021 ausgesprochen, dass diese Regelung wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes verfassungswidrig war. Im Ausgangsverfahren machen uneheliche Kinder eines Vorverstorbenen erbrechtliche Ansprüche nach ihrem schon vor Inkrafttreten der Reform verstorbenen väterlichen Großvater geltend.