Der Autor wendet sich gegen die Judikatur, die das Erbrecht als unpfändbar ansieht (2 Ob 37/19h = Zak 2020/124, 73). Die Exekution auf das Erbrecht führe zu keinem Generalpfandrecht am Verlassenschaftsvermögen, wenn die Verwertung durch Veräußerung des Erbrechts selbst erfolgt.