HeimAufG: § 2 Abs 1
Die Ausnahme von Einrichtungen zur Pflege Minderjähriger vom Anwendungsbereich des HeimAufG ist mit dem 2. ErwSchG entfallen. Auf solche Einrichtungen ist das HeimAufG anzuwenden, wenn dort mindestens drei psychisch kranke oder geistig behinderte Minderjährige ständig betreut oder gepflegt werden können.