HKÜ: Art 12 Abs 1
AußStrG: § 111a
Wenn der Rückführungsantrag weniger als ein Jahr nach der Verbringung bei Gericht eingelangt ist, steht die Integration des Kindes im neuen Aufenthaltsstaat der Rückführung gem Art 12 Abs 1 HKÜ nicht entgegen.
HKÜ: Art 12 Abs 1
AußStrG: § 111a
Wenn der Rückführungsantrag weniger als ein Jahr nach der Verbringung bei Gericht eingelangt ist, steht die Integration des Kindes im neuen Aufenthaltsstaat der Rückführung gem Art 12 Abs 1 HKÜ nicht entgegen.