In der Rs 19 R 43/21s vertrat das LG Wiener Neustadt unter Bezugnahme auf die OGH-E 2 Ob 81/99x die Auffassung, dass im selbstständigen Beweissicherungsverfahren ein materieller Parteibegriff gilt. Parteistellung habe unabhängig von der Bezeichnung als Partei jede Person, die nach den Behauptungen als unmittelbare Anspruchsgegnerin in Betracht komme. Dass eine Person insofern mittelbar betroffen ist, weil ein Anspruchsgegner ihre Inanspruchnahme im Regressweg angekündigt hat, reiche für ihre Parteistellung nicht aus. Ob die Nebenintervention einer solchen Person im Beweissicherungsverfahren zulässig wäre, blieb offen.