Aus der schon länger andauernden Untersuchungshaft des Beklagten im Ausland lässt sich nach Ansicht des OLG Innsbruck (2 R 113/21s) nicht der Schluss ziehen, dass sein Wohnsitz in Österreich iSd § 66 Abs 1 JN nicht mehr besteht.
Aus der schon länger andauernden Untersuchungshaft des Beklagten im Ausland lässt sich nach Ansicht des OLG Innsbruck (2 R 113/21s) nicht der Schluss ziehen, dass sein Wohnsitz in Österreich iSd § 66 Abs 1 JN nicht mehr besteht.