ABGB: § 1311
StVO: § 12 Abs 1
Wenn ein Fahrzeuglenker die Absicht, nach links abzubiegen, durch Betätigen des Blinkers rechtzeitig angezeigt und sich vergewissert hat, dass niemand zum Überholen ansetzt, ist er grundsätzlich nicht zu einem weiteren Kontrollblick unmittelbar vor dem Abbiegevorgang verpflichtet. Erforderlich ist ein weiterer Blick nach hinten bei besonderen Umständen, etwa wenn die genaue Abbiegestelle für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer schwer erkennbar ist oder sich der Abbiegende vor dem Abbiegevorgang nicht zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet hat bzw einordnen konnte.