ABGB: § 1293, § 1295 Abs 1
Um eine uferlose Haftungsausweitung zu vermeiden, sind durch das Schadensereignis frustrierte Aufwendungen des Geschädigten grundsätzlich nicht ersatzfähig.
Unabhängig davon, ob ein Personen- oder Sachschaden vorliegt, hat der Schädiger frustrierte Aufwendungen jedoch ausnahmsweise dann zu ersetzen, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind: