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Voraussetzungen für den Ersatz frustrierter Aufwendungen

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/91Zak 2022, 57 Heft 3 v. 25.2.2022

ABGB: § 1293, § 1295 Abs 1

Um eine uferlose Haftungsausweitung zu vermeiden, sind durch das Schadensereignis frustrierte Aufwendungen des Geschädigten grundsätzlich nicht ersatzfähig.

Unabhängig davon, ob ein Personen- oder Sachschaden vorliegt, hat der Schädiger frustrierte Aufwendungen jedoch ausnahmsweise dann zu ersetzen, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

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