ABGB: § 943
NotaktsG: § 1 Abs 1 lit d
Die wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB und § 1 Abs 1 lit d NotAktsG ersetzt bei einem Schenkungsvertrag die Notariatsaktsform. Die wirkliche Übergabe besteht aus einem vom Schenkungsvertrag verschiedenen, nach außen (aber nicht unbedingt gegenüber Dritten) in Erscheinung tretenden Akt, der den Übertragungswillen des Geschenkgebers zum Ausdruck bringt. Welche Akte sich dafür im Einzelfall eignen, ist nach dem Normzweck zu beurteilen, der im Übereilungsschutz liegt. Im Fall einer im gemeinsamen Gewahrsam stehenden Sache kann auch die Besitzauflassung eine wirkliche Übergabe darstellen.