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Internationale Zuständigkeit für Scheidungsklage

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/80Zak 2022, 53 Heft 3 v. 25.2.2022

Brüssel IIa-VO: Art 3 Abs 1 lit a

Gem Art 3 Abs 1 lit a 3. Spiegelstrich Brüssel IIa-VO 2201/2003 ist für die Ehescheidung ua jener Mitgliedstaat international zuständig, in dem der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Abweichend von anderen Zuständigkeitstatbeständen ist hier keine Mindestdauer des gewöhnlichen Aufenthalts erforderlich.

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