Brüssel IIa-VO: Art 3 Abs 1 lit a
Gem Art 3 Abs 1 lit a 3. Spiegelstrich Brüssel IIa-VO 2201/2003 ist für die Ehescheidung ua jener Mitgliedstaat international zuständig, in dem der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Abweichend von anderen Zuständigkeitstatbeständen ist hier keine Mindestdauer des gewöhnlichen Aufenthalts erforderlich.