KHVG: § 1 Abs 1, § 20 Abs 1, § 24 Abs 2
Zwar gilt das KHVG gem § 1 Abs 1 KHVG für zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge. Die teleologische, systematische und richtlinienkonforme Interpretation macht jedoch in bestimmten Fällen eine analoge Anwendung auf nicht (mehr) zugelassene Fahrzeuge erforderlich.