ABGB: § 879 Abs 3, § 1299
KSchG: § 6 Abs 3
Nach ihren AGB darf die Bank die Ausführung eines Wertpapierauftrags unterlassen, wenn keine ausreichende Deckung auf dem Verrechnungskonto vorhanden ist; sie ist jedoch auch berechtigt, den Auftrag auszuführen, sofern ihr nicht erkennbar ist, dass der Kunde die Durchführung nur bei Deckung wünscht. Eine gröbliche Benachteiligung des Verbraucherkunden durch diese Klausel ist ebensowenig erkennbar wie ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 6 Abs 3 KSchG).