GBG: § 136
ABGB: § 364c, § 509
Fruchtgenussrechte sowie Veräußerungs- und Belastungsverbote erlöschen als höchstpersönliche Rechte ex lege mit dem Tod des Berechtigten. Die durch den Tod unrichtig gewordene Eintragung eines solchen Rechts im Grundbuch ist im Weg der Grundbuchberichtigung zu löschen, wenn die Unrichtigkeit durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird oder offenkundig ist.