Nach Ansicht des LG Korneuburg (22 R 236/20s) trifft Passagiere desselben Flugs, die gestützt auf denselben Sachverhalt beim selben Gericht Ansprüche nach der Fluggastrechte-VO 261/2004 geltend machen, auch dann keine kostenrechtliche Obliegenheit zur gemeinsamen Einklagung als Streitgenossenschaft, wenn sie sich vom selben Anwalt vertreten lassen. Nur wenn schon äußere Umstände (zB idente Buchungsnummer, gemeinsamer Nachname oder gemeinsame Wohnadresse) ein enges persönliches Verhältnis der erfolgreichen Kläger nahelegen und die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der gemeinsamen Einklagung nicht behauptet und bescheinigt wird, sei eine Verminderung des Prozesskostenersatzes denkbar.