Nach der EuGH-Rsp (siehe zB C-145/20 , Porsche Inter Auto und Volkswagen = Zak 2022/433, 234) kann eine Abschalteinrichtung im Emissionskontrollsystem eines Kfz (konkret in Form eines "Thermofensters") nur ausnahmsweise in engen Grenzen zulässig sein. Insb darf die Einrichtung nur bei konkreten Gefahren für den Fahrzeugbetrieb auslösen und unter normalen Betriebsbedingungen keinesfalls den überwiegenden Teil des Jahres aktiv sein. Die beiden Artikel von am Verfahren beteiligten Rechtsanwälten zeigen, wie unterschiedlich der Sachverhalt von den Streitparteien beurteilt wird. Poduschka geht davon aus, dass das "Thermofenster" von Volkswagen keine einzige der vom EuGH genannten Voraussetzungen erfüllt. Wolfers hält die Abschaltung unter 10 oder 15° C Umgebungstemperatur hingegen für unbedingt notwendig, um einen sicheren Fahrzeugbetrieb zu gewährleisten. Sie sei auch nicht den überwiegenden Teil des Jahres aktiv, weil als Maßstab die mittlere Umgebungstemperatur im gesamten Unionsgebiet heranzuziehen sei.